Grüne: Eingriffe am Schwarzen Teich für Wohnraumschaffung tolerierbar

50 m Schutzstreifen im Landesnaturschutzgesetz nicht vorgeschrieben. Gutachter sehen keine erheblichen Eingriffe. Grüne erläutern ihre Entscheidung für den Wohnungsbau an der Segeberger Straße.

20.08.21 –

In der Diskussion um die Wohnbebauung am Schwarzen Teich haben die Grünen ihre Gründe für eine Zustimmung in der folgenden Pressemitteilung erläutert

Jeder kann sich seine Meinung bilden, wie er will, als gewählte Vertreter der Reinfelder Bürger versuchen die Grünen aber, ihre Meinung auf Basis von Fakten und wissenschaftlichen Erkenntnissen zu bilden und in die Entscheidungsfindung einfließen zu lassen. Genauso haben die Grünen auch das Wohnungsprojekt am Schwarzen Teich bewertet. Auch wenn die Grünen ihren Schwerpunkt im Natur-, Umwelt- und Klimaschutz haben, sind sie auch dafür gewählt worden, auch andere Belange für Reinfeld, wie z.B. Wohnraum und Wirtschaftsentwicklung, zu berücksichtigen.

In der derzeit laufenden öffentlichen Diskussion um den B-Plan Entwurf am Schwarzen Teich werden nach Ansicht der Grünen einige wesentliche Punkte verkürzt oder falsch dargestellt.

Im Gegensatz zu veröffentlichten Meinungen schreibt das Landesnaturschutzgesetz für Vorhaben, die in einem B-Plan-Verfahren detailliert und wissenschaftlich untersucht und bewertet wurden, den 50 m Schutzstreifen nicht vor. Insofern handelt es sich mit dem beschlossenen Entwurf auch nicht um eine Ausnahmegenehmigung, wie in den bisherigen Veröffentlichungen dargestellt.

Die im Rahmen des Aufstellungsverfahrens eines B-Plans vorgeschriebenen Untersuchungen und Bewertungen sind in diesem Verfahren durch zwei renommierte Büros vorgenommen worden, die in der Vergangenheit schon dadurch aufgefallen sind, dass sie nicht den Vorstellungen von Investoren gefolgt sind, wenn sie ökologische Konflikte gesehen haben.

Diese Büros sind in der Begründung des B-Plans zu dem Schluss gekommen, dass der Schutzzweck des 50 m Schutzstreifens nur erreicht werden könne, wenn auch die bereits bestehende Nutzung rund um den Schwarzen Teich zurückgenommen würde, was angesichts von Bestandsschutz für bestehende Gebäude unrealistisch ist. Darüber hinaus wird von den Gutachtern weder eine erhebliche Betroffenheit artenschutzrechtlicher Belange gesehen noch eine Beeinträchtigung des Biotops am Schwarzen Teich erwartet.

„Ich maße mir nicht an, die in monatelanger Arbeit vor Ort gewonnenen Erkenntnisse der Gutachter in Frage zu stellen,“ machte Geert Karnick, grünes Mitglied im zuständigen Ausschuss für Stadtentwicklung, Wirtschaft und Verkehr klar und ergänzte: „Wir sind dafür gewählt worden, dass wir auf Basis von Fakten nach bestem Wissen und Gewissen zum Wohle von Reinfeld entscheiden, Hinweise für eine Fehleinschätzung der Gutachter liegen uns nicht vor.“

Vor dem Hintergrund der Aussagen der Gutachter sind die Grünen zu dem Schluss gekommen, dass die notwendigen Eingriffe für eine Innenentwicklung Reinfelds anstatt einer Inanspruchnahme des Außenbereichs zu tolerieren sind.

Das Beispiel Messingschläger Teich halten die Grünen in dieser Diskussion für gänzlich ungeeignet. Der dortige Schutzstreifen ist bereits 1972 ohne Bezug zum LNatSchG festgesetzt worden. Dort besteht ein Bebauungsverbot, das missachtet worden war, die Nutzung war zum Teil sogar bis auf städtische Grundstücke direkt am Teichufer ausgedehnt worden. Dieser Zustand ist durch die Verwaltung rechtskonform beendet worden.

„Gerne hätten die Grünen Änderungsanträge der SPD in den Ausschusssitzungen inhaltlich diskutiert,“ machte das grüne Ausschussmitglied Dietmar Gosch deutlich, „aber eine reine Ablehnung mit Verweis auf die 50 m, die hier nicht relevant waren, reichte uns nicht.“

„Eine Festlegung eines 50 m Schutzstreifens nur aus Prinzip, ohne dass damit laut Gutachter eine erhebliche Verbesserung der Schutzwirkung zu erwarten ist,“ so Geert Karnick, Fraktionsvorsitzender der Grünen, „halten wir nicht für sinnvoll. Wir bewerten jeden Einzelfall nach den vorliegenden Informationen.“

Zitate aus der Begründung zum Entwurf des B-Plan 21, 3. Änderung:

"Eine durchgehend naturnahe Ausbildung des Gewässerschutzstreifens mit entsprechenden positiven Auswirkungen auf Belange des Naturschutzes wäre nur zu erreichen, wenn die baulichen Anlagen und die intensiver Nutzung unterliegenden Gartenflächen aufgegeben würden." (B-Plan 21, 3. Änderung, Begründung, Seite 7)

"Beeinträchtigungen des Biotops werden daher nicht erwartet." (B-Plan 21, 3. Änderung, Begründung, Seite 8)

"Das am Schwarzenteich vorhandene gesetzlich geschützte Biotop wird durch Maßnahmen (Einfriedung, Abstand) vor Beeinträchtigungen geschützt. Der in § 35 LNatSchG festgelegte 50 m Schutzstreifen zum Schwarzenteich wird mit der vorliegenden Planung nicht eingehalten. Aufgrund der angrenzend an das Plangebiet vorhandenen weitreichenden Inanspruchnahme des Gewässerschutzstreifens durch bauliche Anlagen wird dieses in der Summe nicht als erheblich weitergehende Beeinträchtigung des Schutzzieles gesehen (vgl. Ziffer 3.2 der Begründung).

Eine erhebliche Betroffenheit von Artenschutzbelangen durch die Planung wird nicht gesehen." (B-Plan 21, 3. Änderung, Begründung, Seite 10)

Artenschutzrechtliche Ausnahmen i.S. § 45 BNatSchG sind daher vermeidbar.“ (B-Plan 21, 3. Änderung, Begründung, Seite 22)

Kategorie

Stadtentwicklung | Umwelt

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